Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger ihre Forderungen bei der Insolvenzverwalterin oder bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Rechtsauskünfte zu Einzelfragen darf das Gericht nicht erteilen.
Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sind nicht beim Gericht, sondern bei der Insolvenzverwalterin oder bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ist eine Sachwalterin oder ein Sachwalter bestellt (§ 270 InsO), so ist die Forderungsanmeldung dort vorzunehmen. Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sind Personen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben (§ 38 InsO).
Bei der Forderungsanmeldung ist der Grund der Forderung anzugeben, damit die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter diese überprüfen kann (z. B. Warenlieferung, Miete, Darlehen, Reparaturleistung, Arbeitsentgelt, Wechsel oder Schadenersatz).
Sind die Gläubigerinnen oder Gläubiger der Ansicht, eine Forderung beruhe auf einer unerlaubten Handlung, aus rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den die Schuldnerin oder der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern eine Steuerstraftat des Schuldner oder der Schuldnerin nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt, so haben sie zu jeder dieser Forderungen, die sich gegen natürliche Personen richten, die Tatsachen anzugeben, aus denen sich diese Einschätzung ergibt.
Alle Forderungen sind in festen Beträgen in inländischer Währung geltend zu machen und abschließend zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen. Zinsen können grundsätzlich nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens (Datum des Eröffnungsbeschlusses) angemeldet werden. Sie sind unter Angabe von Zinssatz und Zeitraum auszurechnen und mit einem festen Betrag zu benennen.
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit ihrem Schätzwert anzumelden.
Forderungen in ausländischer Währung sind in inländische Währung umzurechnen, und zwar nach dem Kurswert zur Zeit der Verfahrenseröffnung (§ 45 InsO).
Der Anmeldung sind die Beweisurkunden und sonstigen Schriftstücke beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Bevollmächtigte von Gläubigerinnen und Gläubigern sollen der Anmeldung eine besondere Vollmacht für das Insolvenzverfahren beifügen. Als Urkunde kann gem. § 174 Absatz 4 Satz 2 InsO auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Gläubigerinnen und Gläubiger, die aufgrund eines Pfandrechts oder eines sonstigen Sicherungsrechts abgesonderte Befriedigung an einem Sicherungsgut beanspruchen können, sind Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger, soweit die Schuldnerin oder der Schuldner auch persönlich haftet. Diese persönliche Forderung können sie anmelden.
Eine Sonderregelung gilt für die sog. nachrangigen Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger (§ 39 InsO). Nachrangige Forderungen sind u.a. die während der Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen, die Kosten der Verfahrensteilnahme, die Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder, die Forderungen auf eine unentgeltliche schuldnerische Leistung oder auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens oder gleichgestellter Forderungen. Solche nachrangigen Forderungen können nur angemeldet werden, wenn das Gericht die Gläubigerinnen und Gläubiger ausdrücklich zur Anmeldung solcher Forderungen aufgefordert hat (§ 174 Abs. 3 InsO). Bei ihrer Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die von der Gläubigerin oder von dem Gläubiger beanspruchte Rangstelle zu bezeichnen.
Forderungen, die erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist angemeldet werden, können unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlich machen. Die Kosten der zusätzlichen Prüfung hat die säumige Gläubigerin oder der säumige Gläubiger zu tragen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Die angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin geprüft. Das Gericht kann die Durchführung der Prüfung auch im schriftlichen Verfahren anordnen (§ 5 InsO). Im diesem Fall wird ein sog. Prüfungsstichtag festgesetzt. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Zum Bestreiten einer angemeldeten Forderung sind die Insolvenzverwaltung, Schuldnerin oder Schuldner sowie jede Insolvenzgläubigerin oder jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Die Forderungen können ganz oder teilweise nach ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten werden.
Haben Gläubigerinnen oder Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin oder des Schuldners, aus rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den die Schuldnerin oder der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder sofern eine Steuerstraftat des Schuldner oder der Schuldnerin nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt, so hat die Schuldnerin oder der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob dieser Vortrag bestritten wird. Das Insolvenzgericht wird im Termin bzw. nach Ablauf des Prüfungsstichtages lediglich die abgegebenen Erklärungen beurkunden. Für eine Entscheidung, ob ein Widerspruch begründet ist, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig. Die Feststellung einer ganz oder teilweise bestrittenen Forderung ist auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen (vgl. § 184 InsO). Wird eine Forderung nicht oder nur von der Schuldnerin oder vom Schuldner bestritten, so gilt sie für das weitere Insolvenzverfahren entsprechend der Anmeldung als festgestellt (§ 178 InsO). Bei angeordneter Eigenverwaltung verhindert auch der Widerspruch der Schuldnerin oder des Schuldners die Feststellung der Forderung (§ 283 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der wirksame Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung hat folgende Wirkungen (vgl. §§ 178 - 185 InsO): – Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor (Urteil, notarielles Anerkenntnis, Steuerbescheid u.ä.), so ist es Sache der oder des Bestreitenden, den Widerspruch mit den allgemein zulässigen rechtlichen Mitteln weiterzuverfolgen. – Liegt ein solcher Schuldtitel noch nicht vor, so obliegt es der vermeintlichen Gläubigerin oder dem vermeintlichen Gläubiger, die Feststellung der Forderung auf dem hierfür allgemein vorgesehenen Rechtsweg zu betreiben. Die oder der Bestreitende muss also damit rechnen, dass wegen des Widerspruchs Klage gegen sie/ihn erhoben wird.
Jede Gläubigerin oder jeder Gläubiger kann persönlich oder vertreten durch ihre/seine gesetzlichen Vertreter am Prüfungstermin oder an den sonstigen Gläubigerversammlungen teilnehmen. Gläubiger können sich in der Gläubigerversammlung und im Prüfungstermin durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Eine Pflicht, am Prüfungstermin teilzunehmen oder für eine Vertretung zu sorgen, besteht nicht. Das Gericht informiert allerdings nach der Forderungsprüfung nur diejenigen Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten worden sind. Ihnen erteilt das Insolvenzgericht von Amts wegen einen Auszug aus der Insolvenztabelle, aus dem das Ergebnis der Prüfung hervorgeht. Gläubigerinnen und Gläubiger, deren angemeldete Forderungen weder von der Insolvenzverwaltung noch von einer Insolvenzgläubigerin oder einem -gläubiger (noch von der Schuldnerin oder dem Schuldner im Falle der Eigenverwaltung) bestritten worden sind, erhalten keine besondere Nachricht des Gerichts (§ 179 Abs. 3 InsO).
Im Prüfungsverfahren hat das Insolvenzgericht nur die Erklärungen der Beteiligten zu beurkunden. Ist die angemeldete Forderung einer Insolvenzgläubigerin oder eines Insolvenzgläubigers im Insolvenzverfahren nicht (vollständig) festgestellt worden, so ist die Feststellung auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen (§§ 180, 185 InsO). Das Insolvenzgericht ist insoweit nicht zuständig. Bei Meinungsverschiedenheiten über Rang, Höhe oder Rechtsgrund einer Forderung ist daher das Insolvenzgericht nicht einzuschalten. Zivilrechtliche Forderungen sind im ordentlichen Verfahren je nach Grund vor den Zivil- oder Arbeitsgerichten geltend zu machen. Örtlich zuständig ist bei den Zivilgerichten ausschließlich dasjenige Gericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt (§ 180 Abs. 1 InsO). War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme dieses Rechtsstreits zu betreiben (§ 180 Abs. 2 InsO; § 240 ZPO). Obsiegt die Insolvenzgläubigerin oder der Insolvenzgläubiger mit der Klage, so hat diese Person beim Insolvenzgericht unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils die Berichtigung der Insolvenztabelle zu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO). Hat die Schuldnerin oder der Schuldner eine Forderung, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, bestritten, so obliegt es der Schuldnerin oder dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungsstichtag beginnt, den Widerspruch gegen die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Gesetzen zu verfolgen. In diesem Fall hat die Schuldnerin oder der Schuldner dem Insolvenzgericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2, § 201 Abs. 2, 3 InsO). Die weiteren verfahrensrechtlichen Einzelheiten für das Vorgehen zur Feststellung streitiger Forderungen ergeben sich aus den §§ 179 - 185 InsO.
Informationen, die das Insolvenzverfahren betreffen, werden teilweise auch öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 2 InsOBekV durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet auf der Seite: www.insolvenzbekanntmachungen.de. Welcher Vorgang des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen ist, regelt das Gesetz im Einzelfall.
Telefon: 0049 2663 / 91 50 666
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